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Merkblatt: Cheminées Print E-mail

Mit steigenden Entsorgungsgebühren wächst die Versuchung, Abfall illegal zu entsorgen. Vor allem der Missbrauch der eigenen Holzfeuerung als "Kehrichtverbrennungsanlage" - wie auch das Verbrennen oder Deponieren von Abfällen im Freien - zählt zu den häufigsten Irrwegen des Haushaltkehrichts. Wer seinen Abfall auf diese Weise entsorgt, schadet der Umwelt, seinen Mitmenschen und sich selber. Denn die vorschriftswidrig verbrannten oder deponierten Abfälle hinterlassen in der Luft und im Boden Schadstoffe, die vor allem in der unmittelbaren Umgebung wirken. Nicht nur das: Die Verbrennungsprodukte des Kehrrichts beschädigen auch den Ofen.

WAS IST ERLAUBT?    WAS IST VERBOTEN? 

In kleinen handbeschickten Stückholzfeuerungen - in Öfen, Cheminées und Stückholzkesseln - darf nur naturbelassenes, trockenes und stückiges Holz (Scheiter aus dem Wald, Abschnitte aus Sägereien, Reisig, Wellen, Zapfen) verbrannt werden. Zum Anfeuern ist Papier zulässig, aber nur in kleinen Mengen. Für sauberes Papier und Kartonagen empfehlen sich entsprechende Separat-Sammlungen.

Asche von ausschliesslich naturbelassenem Holz darf in geringen Mengen im eigenen Garten als Dünger verwendet werden. Bei einer Gartenfläche von 100m2 sind dies 30 Liter pro Jahr, was der Asche von 5 Ster Brennholz entspricht. Eine intensive Düngung belastet die Böden und Gewässer. Überschussmengen sind daher mit dem Hauskehricht zu entsorgen. 

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Hintergrund-Infos:
Schadstoffe reduzieren - wo es einfach möglich ist. 

  • Asche aus Holz als Dünger für den Garten
  • Das Auge trügt
  • Abfälle hält auf die Länge kein Holzofen aus
  • Kaminbrände sind gefährlich
  • Der Mensch ist kein Filter
  • Mit einfachen Mitteln eine grosse Wirkung erzeugen
  • Geeignete Verwertung für Altholz
  • Brennstoffe für kleine Holzfeuerungen, Cheminées, etc.

 

 

Nicht zulässig ist das Verbrennen von Abfällen aller Art, insbesondere:

  • Papier, Karton und Kunststoff von Verpackungen, Milchtüten und ähnlichem
  • Restholz aus Schreinereien, Zimmereien und Möbelfabriken
  • Altholz von Möbeln, Fenstern, Türen, Böden, Täfer und Balken (aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten und Renovationen) sowie Verpackungsholz (Kisten, Harasse, Paletten etc.)

Die Verbrennung von Abfällen - eingeschlossen Alt- und Restholz - in Feuerstellen und anderen Anlagen im Freien ist verboten. Der 1. August ist, wie alle anderen Tage, kein Anlass zur illegalen Abfall- und Altholzbeseitigung! 

Das wilde Deponieren von Abfällen ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Verwendung von Altholz für Transportpisten, auf Wegen und für Hinterfüllungen auf Baustellen. Das Vermischen von Altholzschnitzeln mit Humus ist nicht erlaubt. 

 

 
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