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Brandschutz-Vollzugshilfen

Allgemeiner Brandschutz

Baukontrollen / Feuerschau

 

Wärmepumpen

 

1. Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlagen

  • Brandschutzgesetz vom 21. Februar 1989 (Stand 1. Januar 1997)
  • Brandschutzverordnung vom 6. August 1997 (Stand 1. Januar 1998)


1.2 Mitgeltende Bestimmungen

  • EKAS-Richtlinie Nr. 1941, Flüssiggas Teil 1, Januar 1997, Behälter, Lagern, Umschlagen und Abfüllen
  • EKAS-Pichtlinie Nr. 1942, Flüssiggas Teil 2, Januar 1997, Verwendung von Flüssiggas in Haushalt, Gewerbe und Industrie
  • EKAS-Richtlinie Nr. 6507, Ammoniak, Lager und Umgang, August 1995
  • SUVA-Merkblatt Nr. 2153, Grundsätze des Explosionsschutzes mit Beispielsammlung, Ausgabe 1997
  • Vollzugshilfe für den Brandschutz im Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen in Kleinmengen, Ausgabe Januar 1998
  • Schweizer Norm SN 253130, Ausgabe 1998, Kälteanlagen Anforderungen in Bezug auf den Aufstellungsort.


1.3 Geltungsbereich

Die Bestimmungen gelten für Wärmepumpen mit elektrischem Antrieb mit brennbaren, z. B. Propan R 290 und nichtbrennbaren Kältemitteln, z. B. R 134a, die in Gebäuden eingesetzt werden, für die eine kommunale Brandschutzbewilligung erforderlich ist.

 

2. Wärmepumpen mit nichtbrennbaren Kältemitteln

Für Wärmepumpen mit nichtbrennbaren Kältemitteln zur Beheizung von Ein- und Zweifamilienhäusern werden für die Aufstellung innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes keine Brandschutzanforderungen gestellt. Für andere Gebäudenutzungen gelten die Aufstellungsbedingungen gemäss Ziff. 3.2.1.

 

3. Wärmepumpen mit brennbaren Kältemitteln

3.1 Aufstellung im Freien

Wärmepumpen mit brennbaren Kältemittel sind im Freien so aufzustellen, dass kein Kältemittel ins Gebäude gelangen kann. Im Abstand von 1,0 m um die Wärmepumpe dürfen sich keine Lüftungsöffnungen, Licht-, Kanalisationsschächte und dergleichen befinden. Die Installationsleitungen zwischen der Wärmepumpe und dem Gebäude sind gasdicht abzuschotten.

3.2 Aufstellung in Gebäuden

3.2.1 Aufstellungsraum

Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis 70 kW sind in einem separaten, allseitig F 30 ausgebauten Raum mit T 30-Abschlusstüren aufzustellen. Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung über 70 kW sind in einem separaten, allseitig F 60 ausgebauten Raum mit T 30-Abschlusstüren aufzustellen. Als Nennwärmeleistung wird die abgegebene Heizleistung bei Normbedingungen bei Luft- (L2 W35), Wasser- (WI O W35) und Sole-Wärmepumpen (SO W35) bezeichnet.

3.2.2 Lüftung

Räume, in denen Wärmepumpen mit brennbarem Kältemittel aufgestellt werden, sind ausreichend direkt ins Freie zu lüften.

Natürliche Lüftung

Räume, die natürlich belüftet werden sollen, müssen sich Ueberflur befinden. Es ist eine Querlüftung mit zwei unverschliessbaren, direkt ins Freie führenden Öffnungen zu realisieren. Eine Öffnung ist unmittelbar über dem Boden anzuordnen. Jede Lüftungsöffnung soll 20 Cm2 pro M2 Bodenfläche betragen.

Mechanische Lüftung

Unterflurräume sowie gefangene Räume sind mechanisch zu entlüften. Die Abluft muss so über Terrain ins Freie führen, dass sie nicht in Lichtschächte und dergleichen gelangen kann. Die mechanische Lüftung muss mindestens einen fünffachen Luftwechsel im Raum bewirken. Die Absaugstellen sind direkt über dem Boden anzuordnen. Ventilatoren und deren Antriebe dürfen nicht zu wirksamen Zündquellen werden, wenn sie sich in der explosionsgefährdeten Zone oder in den Abluftkanälen befinden. Die Lüftungsanlage kann intermittierend (mindestens 10 Min./h) oder über eine Gasmeldeanlage gesteuert werden. Zusätzlich ist die Lüftungsanlage immer über den Lichtschalter oder Türkontakt einzuschalten.

Vom Wärmepumpenhersteller eingebaute Gehäuseentlüftungen gemäss SN 253130, die auch bei ausgeschaltetem Heizbetrieb periodisch oder bei Kältemittelverlust (z. B. Gassensor) automatisch einschalten, erfüllen die Anforderung.

3.2.3 Explosionsschutz

Für serienmässig hergestellte, dauerhaft geschlossene Wärmepumpen gilt innerhalb des Gehäuses der Wärmepumpe die Ex-Zone 2.

Die Ex-Zone gilt nicht für Wärmepumpen mit Ammoniak als Kältemittel.

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Quelle:
( AVA Aargauisches Versicherungsamt )
Abteilung Brandschutz / Gültig ab 01. November 2001

 
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